TEAM Holzrahmenhaus Satzung

TEAM Holzrahmenhaus - Holzbau im Rheinland

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Satzung

(Satzung 23.06.2001, 3 Seiten) 

Team Holzrahmenhaus 

Satzung des Vereins 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen "Team Holzrahmenhaus" mit dem Zusatz "e.V." (nach Eintragung im Vereinsregister) und hat seinen Sitz in Aachen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2001. 

§ 2 Zweck 

Der Verein ist ein Zusammenschluß von Personen und/oder juristischen Personen und/oder Personenvereinigungen der Handwerkerksberufe und Bauschaffenden des Holzbaus aller Bundesländer. Er hat sich die Förderung des Holzrahmenbaus in Deutschland zur Aufgabe gemacht. Gemeinsame Aktivitäten im Bereich Marketing, Schulung und Fortbildung werden durchgeführt. 

Aufgaben des Vereins sind: 

  • Bausystementwicklung 
  • Förderung der Forschung im Holzbau 
  • Erarbeitung gemeinsamer Qualitätskriterien 
  • Organisation und Seminarveranstaltung für Bauinteressenten 
  • Schulung und Fortbildung der Mitglieder durch Veranstaltung von Seminaren 
  • Veranstaltung von Gesprächskreisen zur Thematik Holzbau 
  • Messebeteiligungen 
  • Gemeinsame Werbemaßnahmen 
  • Beteiligung an Organisationen oder Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung 

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme 

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und auch sonstige Personenvereinigungen sowie juristische Personen. 

Einzelheiten zur Aufnahme und zum Status werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung geregelt. 

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 

(Satzung 23.06.2001, Seite 2 von 3) 

§ 5 Beiträge / Haushalt 

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Jahresversammlung der Mitglieder. Die Beiträge werden nach einer Staffel festgesetzt. 

Ein Ausschluß oder Austritt hat den Verlust des eingezahlten Jahresbeitrags zur Folge. Eine Erstattung für die Restzeit des Jahres ist nicht möglich. 

Aus Beiträgen und evtl. Einnahmen wird vom Vorstand ein Haushalt für jedes Kalenderjahr aufgestellt. Jährlich ist eine Abstimmung der Mitgliederversammlung über den Abschluß des Haushaltes vom Vorjahr durchzuführen. 

§6 Organe 

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden. 

§ 7 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen bis zu drei Stellvertretern, den stellvertretenden Vorsitzenden. Einer der Stellvertreter soll die Funktion des Kassenwartes haben, die Schriftführung wechselt reihum. Es sind mindestens der Vorsitzende und zwei seiner Stellvertreter zu wählen. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt. 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. 

§ 8 Mitgliederversammlung / Abstimmungen 

Die in den ersten sechs Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederver-sammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. 

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich mittels Brief oder Fax unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 

Abstimmungsberechtigt in Versammlungen sind normalerweise nur Vollmitglieder (Beitragszahler). Ehrenmitgliedern kann vom Vorstand ein Stimmrecht eingeräumt werden. Abstimmungen sind nur möglich, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter zugegen sind. Stimmt der Vorsitzende zu, kann sich im Ausnahmefall ein Mitglied durch eine andere Person (z. B. ein Ehrenmitglied) bei der Abstimmung vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden oder, wenn er nicht anwesend ist, seines Stellvertreters doppelt. 

Bei Abstimmungen zur Satzung und deren Änderung, sowie beim Ausschluß von Mitgliedern ist eine Stimmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Zur Aufnahme von neuen Mitgliedern ist einfache Mehrheit notwendig. 

(Satzung 23.06.2001, Seite 3 von 3) 

§ 9 Niederschrift 

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. 

Dieses Protokoll ist auf der folgenden Sitzung abzunehmen und vom Protokollführer und einem Mitglied zu unterzeichnen. 

§ 10 Auflösung 

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliedersammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. 

 

Aachen, den 23.06.2001 

Unterzeichner (Alle Gründungsmitglieder) 

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